Persönliche Schutzausrüstung
Der allgemeine Zweck der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) besteht darin, Vorschriften für Geräte festzulegen, die mit der Absicht entwickelt und hergestellt werden, dass sie von einer Person zum Schutz vor einem oder mehreren Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit dieser Person getragen oder gehalten werden.
Von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bis zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425: Die Verordnung hat die alte PSA-Richtlinie 89/686/EWG am 21. April 2018 ersetzt. Die neue Verordnung umfasst neue Technologien und Verfahren zur Entwicklung und Markteinführung von PSA. Sie berücksichtigt nicht nur neue Technologien, sondern wurde auch zur Verbesserung der die Verbrauchersicherheit und zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen und Märkten entwickelt.
Die neue Verordnung muss nicht in das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden, da es sich um einen verbindlichen Gesetzgebungsakt handelt. Sie ist uneingeschränkt in der gesamten EU anzuwenden, ohne dass gesonderte nationale Rechtsvorschriften erforderlich sind. Sie gilt auch für EWR/EFTA-Mitglieder (Liechtenstein, Norwegen und Island). Länder, die spezifische gemeinschaftliche Abkommen über den Besitzstand unterzeichnet haben (Schweiz und Türkei), sind ebenfalls verpflichtet, die Verordnung anzuwenden.
Wichtigste Änderungen der neuen Verordnung:
- Verantwortlichkeiten für Importeure und Händler, auch online.
- Eine EU-Konformitätserklärung muss dem Produkt beiliegen, oder die Benutzerinformationen müssen entsprechende Informationen enthalten und auch die Website-Adresse angeben, auf der die EU-Konformitätserklärung eingesehen werden kann.
- Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen müssen zehn Jahre nach der Markteinführung des Produkts zur Verfügung stehen.
- Obligatorische maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
- Der Hersteller muss 1) seinen Namen, 2) die eingetragene Handels- oder seine Markenbezeichnung und 3) eine einzige postalische Kontaktanschrift, unter der man ihn erreichen kann, auf dem Produkt oder, soweit dies aufgrund der Größe oder der physikalischen Eigenschaften des Produkts möglich ist, Verpackung und/oder auf der Begleitdokumentation angeben.
- Die Produkte müssen mit Typ, Seriennummer oder Chargennummer gekennzeichnet sein.
- Jede zuständige Marktaufsichtsbehörde ist befugt und angewiesen, sich direkt an den Betreiber zu wenden, auch wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Die Verordnung legt verschiedene PSA-Kategorien fest, z. B. Arbeitskleidung, die vom Standard EN ISO 13688:2013 geregelt wird, oder Arbeitshandschuhe, die unter dei Norm EN 420:2003+A1:2009; Augen-, Ohren- und Fußschutz, fallen.
Weitere Informationen siehe Europäische Kommission